Fast täglich werden aktuell von den Landkreisen und kreisfreien Städten Allgemeinverfügungen erlassen. Nicht nur Gewerbetreibende, Mitarbeiter im Gesundheitswesen und Amtspersonen, sondern auch Privatpersonen können sich schnell dem Vorwurf ausgesetzt sehen, eine Ordnungswidrigkeit oder sogar Straftat begangen zu haben, etwa indem sie sich an eine Ausgangssperre nicht gehalten, sich unzulässig mit mehreren Personen getroffen haben oder entgegen einer Allgemeinverfügung einer gewerblichen Tätigkeit nachgegangen sind.
Nicht nur ein Ordnungswidrigkeitenverfahren, sondern auch ein Strafverfahren (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahre) kann eingeleitet werden. Die möglichen strafbaren Handlungen sind dabei vielfältig. So hat beispielsweise die Stadt Osnabrück in ihrer letzten Allgemeinverfügung vom 20.03.2020 (https://www.osnabrueck.de/fileadmin/user_upload/2020-03-20_Nr_11_Allgemeinverfuegung_Gewerbliche_Verbote.pdf) bzgl. sämtlicher Verbote auf § 73 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Infektionsschutzgesetz verwiesen und damit den Verstoß gegen alle aufgeführten Verbote faktisch unter Strafe gestellt.
Wenn gegen Sie ein Strafverfahren oder Ordnungswidrigkeitenverfahren geführt wird rate ich Ihnen, dass Sie sich zeitnah bei mir melden.