Es gibt Strafverfahren, welche durchaus die Frage aufkommen lassen, ob die ermittelnden Polizeibeamten und Staatsanwälte eigentlich Langeweile haben.
Mein Mandant hatte auf Facebook einen Artikel vom Bayrischen Rundfunk geteilt und daraufhin Post von der Polizei erhalten. Zahlreichen Menschen in ganz Deutschland, die den Artikel auch geteilt hatten, ging es genauso. Teilweise fanden sogar Hausdurchsuchungen statt. Was war der Grund?
Neben dem Artikel auf der Webseite des Bayrischen Rundfunk befand sich ein Foto mit einer YPG-Flagge, welches deshalb ebenso auf der Facebookseite meines Mandanten geteilt wurde. Bei der YPG handel es sich um eine bewaffnete kurdische Miliz in Syrien.
Es ist strafbar, Symbole von verbotenen Organisationen, wie beispielsweise von der kurdischen PKK zu veröffentlichen – dies gilt auch für das Teilen auf Facebook. Allerdings ist die YPG in Deutschland nicht verboten! Es wäre auch ein merkwürdiges Ergebnis, wenn das Teilen eines immerhin vom Bayrischen Rundfunks stammenden Artikels strafbar wäre.
Dies hielt die Staatsanwaltschaft allerdings nicht davon ab, gegen meinen Mandanten (nachdem dieser sich nicht bereit erklärte, eine „freiwillige“ Geldzahlung zur Einstellung des Strafverfahrens zu leisten) beim Amtsgericht Osnabrück einen Strafbefehl über 600 Euro zu beantragen. Dies zum Glück ohne Erfolg. Der zuständige Richter kam in seinem Beschluss genauso wie wir mit sehr deutlichen Worten zu dem Ergebnis, dass das Veröffentlichen der YPG-Flagge nicht strafbar ist. Ein Sieg für die Meinungsfreiheit!
Es bleibt nur zu hoffen, dass auch alle anderen Richter, die bundesweit Strafbefehlsanträge oder Anklagen der Staatsanwaltschaften wegen des Teilens der YPG-Flagge auf den Tisch bekommen, ebenfalls nachdenken, bevor sie blind Strafbefehle unterschreiben oder Anklagen zulassen.