Mein Mandant war wegen Besitzes von ca. 1,5 Gramm Marihuana zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten auf Bewährung verurteilt worden, da er mehrfach schon wegen Besitz von Betäubungsmitteln vorbestraft ist.
Die dagegen eingelegte Revision haben wir gewonnen. Das Oberlandesgericht und die Generalstaatsanwaltschaft haben uns Recht gegeben, dass für eine so kleine Menge wenn überhaupt nur die Mindestfreiheitsstrafe verhängt werden darf, diese liegt bei einem Monat.
Dass derartig kleine Mengen Marihuana überhaupt angeklagt werden, halte ich für falsch. Der Bewährungshelfer meinte zu mir recht passend: „Weshalb bringen die das überhaupt vor Gericht, denen muss ja sehr langweilig sein bei der Staatsanwaltschaft.“ Dem habe ich nichts hinzu zu fügen.