Wie versprochen folgt hier die Fortsetzung unseres Beitrags „Als Selbstständiger mit einem Bein im Gefängnis?“. Berichten möchte ich heute von einem italienischen Koch, dessen Unternehmen finanziell immer schlechter lief.
Die Staatsanwaltschaft hat gegen ihn wegen diverser Straftaten (Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt, Bankrott und Insolvenzordnung) ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet und schließlich gegen ihn einen Strafbefehl über eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 40 Euro beantragt, der vom Gericht auch erlassen wurde. Unser Mandant sollte also eine Geldstrafe von insgesamt 4.800 Euro zahlen.
Wir haben nach einer Analyse der Situation gemeinsam mit dem Mandanten entschieden, dass eine Verurteilung bzgl. der genannten Straftaten nicht zu vermeiden ist, aber der Strafbefehl für den Mandanten kein gutes Ergebnis darstellt. Zum einen mussten die für die Bankrottstraftaten ausgesprochenen Einzelstrafen verringert werden, damit ihm später bei der vielleicht unvermeidbaren Privatinsolvenz nicht die Restschuldbefreiung versagt werden kann. Zum anderen wollten wir versuchen, den insgesamt zu zahlenden Betrag zu verringern sowie eine Ratenzahlung auszuhandeln.
Wir haben deshalb gegen den Strafbefehl Einspruch eingelegt und in einer kurzen Hauptverhandlung das gewünschte Ergebnis erzielt: Die vom Mandanten zu zahlende Geldstrafe wurde halbiert, ihm wurde gestattet die Geldstrafe in monatlichen Raten von je 100 Euro zu zahlen und durch die Verringerung der Einzelstrafen ist seine Privatinsolvenz nicht in Gefahr.