Strafbefreiende Selbstanzeige – Was ist dabei zu beachten?

Die strafbefreiende Selbstanzeige spielt im Steuerstrafrecht eine große Rolle. Viele Selbstanzeigen gehen aber schief und enden in einem Fiasko. Woran liegt das?

Unter einer strafbefreienden Selbstanzeige versteht man eine steuerliche Nacherklärung von Einkünften verbunden mit der Nachzahlung der anfallenden Steuern. Wenn alles richtig gemacht wird, führt dies zwingend zu vollständiger Straffreiheit hinsichtlich der Steuerhinterziehung. Bei der strafbefreienden Selbstanzeige muss allerdings vieles beachtet werden.

Zum einen muss vor der Abgabe der Nacherklärung geprüft werden, ob überhaupt die Voraussetzungen für eine strafbefreiende Selbstanzeige vorliegen. Hat beispielsweise das Finanzamt schon Kenntnis von den hinterzogenen Steuern, so ist es zu spät für eine strafbefreiende Selbstanzeige. Wenn die Voraussetzungen vorliegen sollte in der Regel aber schnell gehandelt werden, damit nicht das Finanzamt auf anderem Wege doch noch von den hinterzogenen Steuern erfährt oder ein anderer Ausschlussgrund eintritt, der dann alles zu Nichte machen würde.

Zum anderen muss die Nacherklärung richtig erstellt und abgegeben werden. Dazu gehört, dass zwingend die vollständigen nicht versteuerten Einkünfte einer Steuerart für den gesamten unverjährten Zeitraum – in der Regel also für 10 Jahre – nacherklärt werden. Wichtig ist, dass keine Posten vergessen werden, da eine zu geringe Nacherklärung die ganze strafbefreiende Wirkung entfallen lässt. Wenn die genauen Zahlen nicht feststehen, sollten zunächst besser zu hohe Einkünfte angegeben werden. Diese können im Nachhinein noch nach unten korrigiert werden, sobald die genauen Zahlen bekannt sind.

Die Erklärung muss auch von der Form her korrekt erstellt werden und den der Nachbesteuerung zu Grunde liegenden Sachverhalt vollständig wiedergeben. Auch eine spezielle Vollmacht muss zwingend mitgeschickt werden, wenn die Nacherklärung nicht vom Steuerpflichtigen selbst unterschrieben wird. Auch ist es wichtig, dass die Nacherklärung an das richtige Finanzamt – in der Regel das Veranlagungsfinanzamt – geschickt wird. Wenn die an das Finanzamt übersandte Nacherklärung unvollständig ist, so kann diese nicht mehr im Nachhinein ergänzt werden, weil das Finanzamt durch die unvollständige Nacherklärung nun schon in Kenntnis gesetzt wurde. Die Sache ist also sehr ernst zu nehmen.

Auch sollte daran gedacht werden, dass unbedingt alle Personen, die ggf. an der Steuerhinterziehung in irgendeiner Form beteiligt waren, in die Nacherklärung einbezogen werden. Ansonsten gilt die strafbefreiende Wirkung nur für denjenigen, der die Nacherklärung abgibt bzw. in dessen Namen sie abgegeben wird.

Letztendlich ist dann noch wichtig, dass der hinterzogene Steuerbetrag einschließlich Zinsen und ggf. Strafaufschlag innerhalb der vom Finanzamt festgesetzten Frist auch gezahlt wird. Es sollte unbedingt vor Abgabe der Nacherklärung geklärt werden, wie hoch der nachzuzahlende Betrag ist und ob dieser überhaupt kurzfristig gezahlt werden kann.

Eine Obergrenze hinsichtlich des hinterzogenen Betrags gibt es nicht, so dass auch bei Steuerhinterziehungen in Höhe von vielen Millionen Euro eine strafbefreiende Selbstanzeige möglich ist. Lediglich der Strafzuschlag steigt dann an.

Wie Sie sehen gibt es viel zu beachten. Was passiert, wenn die Nacherklärung nicht richtig abgegeben wird, haben mehrere durch die Presse gegangene Fälle gezeigt. Es empfiehlt sich deshalb unbedingt, einen auf das Steuerstrafrecht spezialisierten Rechtsanwalt mit der Nacherklärung zu beauftragen. Die damit verbundenen Kosten sind sehr gut investiert.

Rechtliche Hinweise: Diese Hinweise sollen lediglich einen Überblick über das Thema strafbefreiende Selbstanzeige geben und sind keinesfalls vollständig. Sie stellen keine Rechtsberatung dar. In jedem Fall ist eine Beratung durch einen auf das Steuerstrafrecht spezialisierten Rechtsanwalt erforderlich. Eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Hinweise wird nicht übernommen.

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