Die wichtigsten Fragen zur Untersuchungshaft

Viele Fragen drehen sich um die Untersuchungshaft. Wir wollen die wichtigsten davon beantworten.

  1. Wann kommt ein Beschuldigter in Untersuchungshaft?

Untersuchungshaft kann in Deutschland nur ein Richter anordnen. Die meisten Beschuldigten kommen nicht in Untersuchungshaft. Für die Untersuchungshaft ist zunächst ein dringender Tatverdacht erforderlich. Das bedeutet, dass die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte eine Straftat begangen hat, sehr hoch sein muss.

Zusätzlich ist für Untersuchungshaft ein sogenannter Haftgrund erforderlich. Ein Haftgrund ist die Flucht (der Beschuldigte befindet sich auf der Flucht). Der häufigste Haftgrund ist die Fluchtgefahr, womit gemeint ist, dass die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte flüchten wird, wenn er nicht in Untersuchungshaft kommt, bei über 50% liegen muss. Hier muss der Richter selbst eine Prognose aufstellen, wie hoch die Fluchtgefahr ist. Typische Argumente für eine Fluchtgefahr sind eine hohe zu erwartende Strafe und gute Verbindungen ins Ausland. Gegen eine Fluchtgefahr sprechen ein fester Wohnsitz in Deutschland, eine Arbeitsstelle in Deutschland, soziale Bindungen (z.B. Familie) in Deutschland usw.

Ein weiterer Haftgrund ist die Verdunkelungsgefahr. Verdunkelungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass der Beschuldigte z.B. durch Drohungen oder Bestechung mit Geld auf Zeugen einwirken oder andere Beweismittel vernichten wird. Es gibt weitere Haftgründe.

  1. Kann der Beschuldigte gegen Zahlung einer Kaution aus der Untersuchungshaft entlassen werden?

Insbesondere bei der Fluchtgefahr kommt eine Entlassung aus der Untersuchungshaft gegen bestimmte Auflagen in Betracht. Diese können sehr unterschiedlich sein. Der Richter kann beispielsweise anordnen, dass der Beschuldigte seinen Reisepass abgeben, sich an bestimmten Tagen bei der Polizei melden oder eine Therapie absolvieren muss. In Betracht kommt auch, dass der Beschuldigte seine Stadt nicht verlassen darf.

Auch die Zahlung einer Kaution in einer vom Richter festgelegten Höhe kommt als Auflage in Betracht. In diesen Fällen ordnet der Richter in der Regel an, dass der Beschuldigte erst dann aus der Untersuchungshaft entlassen wird, wenn die Kaution eingezahlt wurde. Allerdings ist die Zahlung einer Kaution in Deutschland nicht so weit verbreitet wie beispielsweise in den USA. Insbesondere bei schwereren Straftaten sind die meisten Richter nicht bereit, den Beschuldigten gegen Zahlung einer Kaution aus der Untersuchungshaft zu entlassen.

  1. Wie lange darf jemand maximal in Untersuchungshaft sein?

In Deutschland ist als Grundregel vorgesehen, dass jemand maximal 6 Monate in Untersuchungshaft sitzen darf. Allerdings gilt diese Frist nur bis zum Beginn der Hauptverhandlung. Das heißt, der erste Hauptverhandlungstag muss innerhalb der Frist von 6 Monaten stattfinden.

Sobald die Hauptverhandlung begonnen hat und auch nach Abschluss der Hauptverhandlung bis zur Rechtskraft des Urteils gibt es keine Höchstfrist mehr. Allerdings müssen die Gerichte darauf achten, dass die Untersuchungshaft so kurz wie möglich andauert. Deshalb muss bei Hauptverhandlungen mit vielen Verhandlungsterminen in der Regel mehr als ein Verhandlungstermin pro Woche stattfinden. Und auch dann gilt noch der Grundsatz, dass die Dauer der Untersuchungshaft verhältnismäßig sein muss. Dies ist spätestens dann nicht mehr der Fall, wenn der Inhaftierte schon länger in Untersuchungshaft sitzt, als die zu erwartende Freiheitsstrafe.

Zu der beschriebenen Höchstdauer der Untersuchungshaft von 6 Monaten bis zum Beginn der Hauptverhandlung gibt es eine Ausnahme, auf die ich hinweisen möchte: Wenn die Staatsanwaltschaft aufgrund des großen Umfangs oder der Schwierigkeit der Ermittlungen diese noch nicht abschließen konnte in den 6 Monaten, so kann die Staatsanwaltschaft beantragen, dass die Untersuchungshaft ausnahmsweise über 6 Monate andauert. Hierrüber muss dann das Oberlandesgericht entscheiden. Es ordnet die weitere Untersuchungshaft aber nur dann an, wenn sich aus der Ermittlungsakte ergibt, dass die Ermittlungsbehörden mit der notwendigen Geschwindigkeit ermittelt haben. Wenn dies nicht der Fall ist, wird sogar der eines Mordes dringend Tatverdächtige nach 6 Monaten Untersuchungshaft entlassen.

  1. Wird die Untersuchungshaft auf die Strafe angerechnet?

Ja, die Untersuchungshaft wird auf die Strafe angerechnet. Das Gericht kann eine andere Entscheidung treffen, was aber praktisch fast nie vorkommt.

  1. Was ist, wenn jemand unschuldig in Untersuchungshaft gesessen hat?

Das kommt gar nicht so selten vor. In diesem Fall zahlt der Staat pro Hafttag eine Entschädigung von (nur) 25 Euro. Wenn weitere finanzielle Schäden eingetreten sind durch die Haft (z.B. Arbeitsplatzverlust), kann der Betroffene versuchen, einen höheren Schadensersatz zu erhalten.

  1. Wann kann der Beschuldigte gegen die Untersuchungshaft tun?

Er kann einen Haftprüfungsantrag stellen. Es kommt dann zu einem mündlichen Haftprüfungstermin, bei welchem Argumente ausgetauscht werden und der Richter erneut entscheidet, ob der Beschuldigte in Haft bleibt oder entlassen wird. Hier entscheidet in der Regel derselbe Richter, der auch den Haftbefehl erlassen hat.

Außerdem kann der Beschuldigte eine Haftbeschwerde einlegen. Über diese entscheiden andere Richter. Das Verfahren der Haftbeschwerde ist in der Regel ausschließlich schriftlich. Wenn diese Haftbeschwerde keinen Erfolg hat, kann ggf. noch eine weitere Haftbeschwerde eingelegt werden.

Beauftragen Sie auf jeden Fall einen qualifizierten und engagierten Verteidiger. Damit erhöhen Sie die Chancen deutlich, dass eine Entlassung aus der Untersuchungshaft erreicht wird.

  1. Kann ich jemanden in Untersuchungshaft besuchen, ihn anrufen oder ihm einen Brief schreiben?

Das ist leider nicht so einfach. In den meisten Fällen ordnet der Richter an, dass Telefonate und Besuche nur mit richterlicher Erlaubnis stattfinden dürfen. Und selbst wenn dann eine solche richterliche Erlaubnis vorliegt, so kann es sein, dass der nächste freie Besuchstermin, den die JVA anbieten kann, noch 2 oder 3 Wochen hin ist. Deshalb haben Sie bitte etwas Geduld. Die Besuche werden meistens akustisch und optisch überwacht und es darf nichts übergeben werden. Während des Besuches herrschen strenge Regeln.

Je nach JVA sind – wenn eine Erlaubnis vorliegt – auch Telefonate mit bestimmten Telefonnummern und Personen möglich. Während in manchen JVAs fast rund um die Uhr telefoniert werden darf (es gibt sogar einzelne JVAs mit einem eigenen Telefon auf dem Haftraum), ist dies in anderen JVAs nur zu ganz bestimmten Zeiten und mit vorheriger Genehmigung möglich. Die Unterschiede in den JVAs sind riesig. Die Telefonate werden meistens überwacht.

Bei den Besuchen und Telefonaten wird teilweise angeordnet, dass nur in deutscher Sprache gesprochen werden darf oder ein vereidigter Dolmetscher anwesend sein muss.

Bei weiteren Fragen zu diesem Thema sprechen Sie uns gerne an.

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