Können Schuhabdrücke einen Täter überführen?

Stellen Sie sich vor, die Staatsanwaltschaft klagt Sie an, einen Einbruch begangen zu haben, weil am Tatort Ihre Schuhabdrücke gefunden wurden. So ähnlich ist es einem Mandanten von mir gegangen. Ihm hatte die Staatsanwaltschaft vorgeworfen, in zwei Firmengebäude eingebrochen  zu sein und aus dem einen Gebäude Laptops sowie eine Kamera und ein Navigationssystem und aus dem anderen Gebäude Lebensmittel und Werkzeug gestohlen zu haben. Die Beweislage schien auch zunächst wasserdicht zu sein. Denn zum einen hatte die Polizei einen Schuhabdruck gefunden, der genau zu den Schuhen passte, welche mein Mandant trägt. Außerdem hatte sie bei meinem Mandanten zuhause eine Kamera gefunden, die bei dem Einbruch entwendet worden war.

Allerdings stellte sich im Laufe des Prozesses heraus, dass es sich bei dem Schuh um einen der weltweit meistverkauftesten Schuhe überhaupt handelt und außerdem ein weiteres Familienmitglied meines Mandanten dieselben Schuhe trug. Auch die gefundene Kamera konnte mein Mandant erklären: Ein Freund von ihm, der aufgrund von Stress mit den Eltern vorübergehend bei ihm eingezogen war, hatte die Kamera mitgebracht und sie bei meinem Mandanten verwahrt.

Am Ende reichte es dann bei weitem nicht mehr für eine Verurteilung, weshalb mein Mandant von beiden Vorwürfen freigesprochen wurde.

Schuhabdrucke alleine reichen regelmäßig nicht aus, um einen Beschuldigten zu verurteilen. Sie sind lediglich ein schwaches Indiz für die Täterschaft einer Person.

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