Vorladung von der Polizei
- Zur Vernehmung:
Wenn Sie eine Vorladung der Polizei zur Vernehmung bekommen haben (egal ob als Zeuge oder als Beschuldigter), sind Sie nicht verpflichtet hinzugehen. Wenn Sie selbst beschuldigt werden durch die Polizei, sollten Sie dies auch auf keinen Fall tun sondern stattdessen einen guten Strafverteidiger kontaktieren. Das gilt auch dann, wenn Sie meinen zu Unrecht beschuldigt zu werden. - Zur Vernehmung als Zeuge:
Wenn Sie als Zeuge zur Vernehmung geladen werden, sollten Sie nur dann hingehen, wenn Sie absolut sicher sind, dass Sie nicht auch gleichzeitig beschuldigt werden. Auch alles was Sie als Zeuge aussagen, kann später gegen Sie verwendet werden. - Wichtige Neuerung: Seit dem 01.07.2017 sind Sie verpflichtet als Zeuge zu einer polizeilichen Vernehmung zu erscheinen und auszusagen, wenn die Staatsanwaltschaft dies angeordnet hat! Selbstverständlich können Sie einen Rechtsanwalt zu dem Vernehmungstermin mitnehmen. Lassen Sie sich rechtzeitig von uns beraten!
Vorladung von der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht
Wenn Sie hingegen eine Vorladung von der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht bekommen haben, sind Sie verpflichtet hinzugehen. Auch hier sprechen Sie aber unbedingt vorher mit einem Strafverteidiger, der Sie dann ggf. begleitet und in vielen Fällen auch den Termin ganz absagen kann.
Erkennungsdienstliche Behandlung
Wenn Sie nicht nur eine Vorladung zur Vernehmung, sondern zum Beispiel zur Erkennungsdienstlichen Behandlung bekommen haben (das heißt bei Ihnen sollen Fingerabdrücke genommen, von Ihnen Fotos angefertigt werden usw.), so müssen Sie den Termin in vielen Fällen wahrnehmen. Auch hier sprechen Sie aber unbedingt vorher mit einem Strafverteidiger.
ACHTUNG
- Es hilft auch nicht, wenn Sie nichts unterschreiben. Wenn der Polizeibeamte bezeugt, dass Sie etwas ausgesagt haben, kann dies gegen Sie verwendet werden.
- Auch wenn Sie etwas im Rahmen eines Vorgesprächs oder einfach nur eines „Schnacks“ mit dem Polizeibeamten geäußert haben, kann dies gegen Sie verwendet werden.
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