Gegen den Strafbefehl vorgehen!

Ich habe einen Strafbefehl bekommen, was kann ich dagegen tun?

Gegen einen Strafbefehl können Sie innerhalb von zwei Wochen Einspruch einlegen. Diese Zweiwochenfrist beginnt an dem Tag zu laufen, an dem Ihnen oder einer anderen Person aus Ihrem Haushalt der Strafbefehl übergeben wurde oder an dem der Strafbefehl in Ihren Briefkasten eingeworfen wurde. Wann Sie den Brief finden und öffnen, ist also für die Frist egal. Meistens steht auf dem Briefumschlag, wann der Brief in Ihren Briefkasten geworfen wurde.

Innerhalb dieser zwei Wochen müssen Sie schriftlich beim Gericht Einspruch einlegen, und zwar muss Ihr Einspruchsschreiben innerhalb der zwei Wochen beim Gericht eingehen. Sie müssen das Einspruchsschreiben unterschreiben. Eine Email reicht nicht aus.

Auch bei Gerichten passieren Fehler, so dass ein Schreiben etwa verloren gehen kann. Wichtig ist deshalb, dass Sie auch beweisen können, dass Ihr Einspruchsschreiben innerhalb der zwei Wochen beim Gericht eingeworfen wurde. Der sicherste Weg ist der, dass Sie einen Rechtsanwalt mit der Einspruchseinlegung beauftragen. Wenn Sie aus Kostengründen den Einspruch selbst einlegen wollen, so sollten Sie das Einspruchsschreiben zusätzlich vorab per Fax an das Gericht schicken und den Faxbericht aufbewahren. Sinnvoll ist es auch, einen Zeugen mit zur Post zu nehmen.

Wenn die 2-Wochen-Frist abgelaufen ist, können Sie nur in ganz seltenen Fällen noch etwas gegen den Strafbefehl tun. Selbst wenn Sie im Urlaub waren und deshalb den Strafbefehl nicht rechtzeitig im Briefkasten gefunden haben, können Sie meistens nichts mehr gegen den Strafbefehl unternehmen. Beachten Sie deshalb unbedingt die 2-Wochen-Frist!
Wenn Sie erst einmal gegen den Strafbefehl Einspruch einlegen, machen Sie nichts falsch. Denn Sie können den Einspruch jederzeit zurücknehmen, für diesen Fall entstehen in der Regel auch keine weiteren Kosten.

Spätestens nach Einspruchseinlegung sollten Sie sich von einem Strafverteidiger beraten lassen.
Dieser wird für Sie Akteneinsicht beantragen und mit Ihnen besprechen, wie am besten weiter vorgegangen wird. Das können ganz unterschiedliche Wege sein.

Wenn der Vorwurf, der im Strafbefehl gegen Sie erhoben wird falsch ist, so sollten Sie den Einspruch nicht zurück nehmen. Es kommt dann zu einer Hauptverhandlung vor Gericht, in welcher Ihr Strafverteidiger für einen Freispruch oder eine Einstellung des Verfahrens kämpfen wird.

Wenn der Vorwurf grundsätzlich richtig ist, aber die Strafe zu hoch ausfällt, so kann ein Einspruch auf diese Frage beschränkt werden. Es gibt für diesen Fall die Möglichkeit, dass die Strafe ohne Hauptverhandlung, das heißt im schriftlichen Wege verringert wird. Auch eine Ratenzahlung kann im schriftlichen Verfahren vereinbart werden.

Sollten Sie mit Ihrem Verteidiger zu dem Ergebnis kommen, dass Sie mit dem Strafbefehl „gut weggekommen“ sind, so kann der Einspruch vor dem Gerichtstermin jederzeit zurückgenommen werden.

Die Antwort auf Ihre Frage ist nicht dabei? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.

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